VEREIN

LOHNSTEUERHILFEVEREIN SÜDHESSEN E.V.

LOHNSTEUERHILFEVEREIN

SÜDHESSEN E.V. BERATUNGSSTELLE

STEUERERKLÄRUNG

LOHNSTEUERHILFE FÜR ARBEITNEHMER

Auszug aus der Vereinssatzung

Lohnsteuerhilfeverein " Südhessen" e.V.

Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Frankfurt am Main, Vereinsregister Nr. VR 12320.
Der Verein ist mit Anerkennungsurkunde vom 23.07.2002 der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main anerkannt.

Auszug aus der Vereinsatzung:

§ 1 Name und Arbeitsgebiet

Der Verein führt den Namen: Lohnsteuerhilfeverein Südhessen
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz "e.V."

Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt/M und damit im Bezirk der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M.
Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk.
Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmer. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG in der jeweils gültigen Fassung. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein Idealverein im Sinne von § 21 BGB.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder können Arbeitnehmer(innen) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, die nach 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden dürfen. Andere Personen dürfen Mitglieder werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

Der Beitritt ist schriftlich zu erklären, wobei die Satzung vom Beitrittswilligen ausdrücklich zu akzeptieren ist.
Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung jeweils gültige Satzung und jeweils gültige Beitragsordnung bekanntzugeben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.
Der Beitrittswillige bestätigt in seiner Beitrittserklärung, daß ihm sowohl Satzung und Beitragsordnung bekanntgegeben wurden, bzw. ausgehändigt wurden.

Der Vorstand kann dem Beitrittswilligen den Beitritt verweigern.
Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 3 Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Streichung von der Mitgliedsliste oder durch Tod.
  2. Der Austritt ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Er ist per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung des Vereins gröblich verstoßen hat oder das Ansehen des Vereins bzw. seiner Mitglieder gröblich herabgesetzt hat.
    Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds.
    Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlußentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der 2. Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
  5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein und auch solche des Vereins gegenüber dem Mitglied (etwa wg. Begonnenen Hilfeleistungen). Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen.
Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet.
Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Es wird ein gestaffelter Jahres-Mitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Maßgeblich ist die Beitragsordnung in ihrer jeweiligen Fassung.
  2. Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Die Folgebeträge sind in den Folgejahren jeweils bis zum 15. Januar eines jeden Jahres fällig.
  3. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitglieder bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neu gefaßte Beitragsordnung ist den Mitgliedern 4 Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll.
  4. Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.